Zahlungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Firma Pöttinger Installations GmbH
Firmenbuch-Nr. 306640 t, Landesgericht Wels
4710 Grieskirchen, Roßmarkt 23

I. Allgemeines

1. Lieferungen und Leistungen der Firma Pöttinger Installations GmbH- im Folgenden kurz Pöttinger genannt- erfolgen nur auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bzw. Einkaufsbedingungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Gegenseitige Erklärungen des Bestellers bzw. Käufers sind, auch wenn sie unwidersprochen bleiben, rechtswirksam.
2. Bleiben diese Liefer- und Zahlungsbedingungen unwidersprochen, anerkennt der Besteller bzw. Käufer diese in allen Punkten.
3. Sollten unsere Geschäftsbedingungen in einem oder anderen Punkt rechtlich unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Punkte dieser Bedingungen.

II. Angebote, Kostenvoranschläge, Storno

1. Kostenvoranschläge sind Offerte, die uns nicht zur Annahme des Auftrages bzw. zur Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen verpflichten. Zur Gültigkeit eines Kostenvoranschlages bedarf es der Schriftform. Derartige Kostenvoranschläge sind sofern es hieraus nicht zu einem Auftrag oder einer Bestellung kommt, kostenpflichtig.
2. Schriftliche Angebote und Kostenvoranschläge gelten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, bis längstens 3 Monate nach Datum der Angebots- bzw. Kostenvoranschlagerstellung. Bestellungen gelten erst nach Auftragsbestätigung oder stollschweigend durch Ausführung des Auftrages als angenommen. Die Angebote sind freibleibend und verstehen sich auf Grund der am Tag des Angebotes gültigen Listenpreise für die betreffende Ware. Sie verändern sich daher automatisch, wenn am Tag der Lieferung an den Auftraggeber neue Listenpreise gelten.
3. Bei einem Storno des Bestellers ist die Firma Pöttinger berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bzw. Verdienstentganges eine Stornogebühr von 15 %, bei Sonderanfertigungen nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 %, der Auftragssumme in Rechnung zu stellen.

III. Preise, Zahlung, Eigentumsvorbehalt

1. Die Preise sind jeweils in EURO angegeben. Alle Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung haben ausschließlich auf eines der am Firmenpapier aufgedruckten Bankkonti zu erfolgen. Die Faktura wird mit Zustellung zur Zahlung fällig. Abzüge oder sonstige Einbehalte können nur mit entsprechend schriftlichen Vereinbarungen anerkannt werden. Aufrechnungen oder Kompensationen sind nicht zulässig.

2. Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma Pöttinger. Bei Übernahme von Wechsel gilt die Bezahlung erst mit deren Einlösung als erfolgt. Diskont, sowie allfällige Inkasso- und Mahnspesen sowie vorprozessuale Kosten im Falle des Zahlungsverzuges trägt der Besteller. Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma Pöttinger (Eigentumsvorbehalt). Bei Zahlungsverzug des Bestellers bzw. Kunden ist die Firma Pöttinger berechtigt, die in Ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzten ist. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind der Firma Pöttinger sofort zu melden. Der Besteller bzw. Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbunden Kosten zu tragen und hat die Firma Pöttinger schaden- und klaglos zu halten. Dem Besteller bzw. Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum untersagt. Im Falle der Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt der Firma Pöttinger unverzüglich hiervon zu verständigen. Eingegangene Teilbeträge werden vorerst auf offene Zinsen, Mahnkosten und Mahnspesen und dann erst auf offenes Kapital in genannter Reihenfolge verrechnet. Die Firma Pöttinger ist nicht verpflichtet, einen Wechsel oder Scheck anzunehmen.

IV. Lieferung, Erfüllungsort

1. Sämtliche Angaben von Lieferzeiten und Lieferdaten sind unverbindlich. Für Vereinbarungen von Fixterminen ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung hierzu notwendig. Ereignisse höherer Gewalt, zu denen auch Rohstoff- bzw. Energiemangel und Arbeitskämpfe zählen, berechtigt die Firma Pöttinger, die Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlaufzeit hinauszuschieben, ohne dass dem Besteller daraus irgendwelche Ersatzansprüche gleich welcher Art entstehen. Nimmt der Besteller die Lieferung nicht an, so gerät er in Annahmeverzug. Die bestellte Ware wird danach auf Kosten des Bestellers gelagert, bei die Firma Pöttinger berechtigt ist, die Rechnung laut Auftragsbestätigung bzw. Kostenvoranschlag zu erstellen und die Fakturensumme fällig zu stellen. Der Besteller ist verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind, sofern die verzögernden Umstände in die Rechtssphäre des Bestellers fallen, vom Besteller zu tragen. Erfüllungsort ist 4710 Grieskirchen, Oberösterreich, auch dann, wenn die Übergabe an einem anderen Ort stattfindet. Beim Versendungskauf gilt die Lieferung als erfüllt, wenn die Liefergegenstände dem Frachtführer oder Spediteur übergeben sind. Die Verladung und der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Käufers, auch dann, wenn „freie Empfangsstation“ oder „frei Empfänger“ geliefert wurde.
2. Die mitgelieferte Verpackung sowie Verschnittmaterial und Auswechselteile werden von der Firma Pöttinger nicht zurückgenommen.

V. Bonität

Im Fall einer Verschlechterung der Bonität des Bestellers bzw. Käufers ist die Firma Pöttinger berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 80 % der Auftragssumme zu verlangen. Sollte der Besteller bzw. Käufer dieser Aufforderung nicht nachkommen, ist die Firma Pöttinger berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten und alle gelieferten Waren zurückzunehmen. Neben den bereits entstandenen Kosten ist auch die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüchen zulässig. Aus einem derartigen Rücktritt kann allerdings der Käufer bzw. Besteller keine wie immer gearteten Ansprüche an die Firma Pöttinger ableiten.

VI. Verzugszinsen, Gerichtsstand

Bei Zahlungsverzug des Bestellers bzw. Kunden wird als Ersatz für die Firma Pöttinger auflaufenden Verzugsspesen ein Zinssatz von 12 % p.a. zuzüglich USt. Verrechnet. Bei Zahlungsverzug verfallen hinsichtlich aller anderen offenen Rechnungen die eingeräumten Zahlungsziele, so dass alle offenen Forderungen fällig gestellt werden. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsbeziehungen mit der Firma Pöttinger ist für beide Teile das Gericht in Grieskirchen, Oberösterreich zuständig. Auf gegenständliches Rechtsgeschäft ist unabhängig der sonstigen im internationalen Privatrecht geregelten Verweisungsnormen, ausschließlich das österreichische Recht sowohl in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht anzuwenden.

VII. Gewährleistung, Produkthaftung

Die Firma Pöttinger haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden sind. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetzt, Bundesgesetzblatt 99/1988, abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen. Bei Geschäften mit gewerblichen Verbrauchern wird bei Lieferung die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden, sowie Produkthaftungsansprüche die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ausgeschlossen. Werden Waren an gewerbliche Verbraucher oder Wiederverkäufer geliefert, so sind diese verpflichtenden Ausschlüsse der Produkthaftung in den Verträgen mit ihren Abnehmern zu vereinbaren. Wird dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen, haftet der gewerbliche Besteller bzw. Kunde bzw. der Wiederverkäufer für alle daraus entstehenden Schäden. Bei einem Wandlungsanspruch des Bestellers bzw. Kunden wird die Gewährleistung durch die Firma Pöttinger durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist erbracht.

Bei Handelsgeschäften wird vereinbart, dass Mängel binnen 10 Tagen nach Beendigung der Montage bzw. nach Auftritt eines Mangels schriftlich zu rügen sind. Die Firma Pöttinger verpflichtet sich, berechtigte Mängel innerhalb angemessener Frist zu beheben. Die Geltendmachung eines Schadens aus verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen.

VIII. Datenverarbeitung, Verbraucherschutz

1. Die Firma Pöttinger ist berechtigt die Daten der Kunden bzw. Besteller automationsunterstütz zu verarbeiten.
2. Der Geschäftspartner nimmt zur Kenntnis, dass eine reibungslose Abwicklung der vertraglichen Beziehungen mit PÖTTINGER und der sich daraus ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten nur dann möglich ist, wenn PÖTTINGER personenbezogene Daten des Geschäftspartners (automationsunterstützt) verarbeitet. Die personenbezogenen (Geschäfts-)Daten (insbesondere Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail, UID-Nummer, Bankverbindung, Steuernummer) werden seitens PÖTTINGER zum Zweck der Abwicklung der wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen sowie sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen, die sich aus den Vertragsbeziehungen ergeben, gespeichert und verarbeitet.
3. Die vorliegenden Vertragsbedingungen gelten uneingeschränkt für Unternehmer im Sinne des einzelnen Verbraucherschutzgesetzes, sowie auch für Verbraucher bzw. Konsumenten nach den Bestimmungen des AGB und KSCHG.

IX. Montage und Inbetriebnahme

1. Die im Angebot enthaltenen Preise und Beträge verstehen sich nur für die tatsächlich im Kostenvoranschlag angeführten Materialien und Arbeitsleistungen.
2. Sämtliche Maurer, Zimmerer, Stemm, erd- und sonstige Nebenarbeiten sind, sofern nicht ausdrücklich angeführt im Kostenvoranschlag nicht enthalten und werden gegebenfalls ebenso wie besondere, während der Montage gewünschte Änderungen und Zusatzaufträge, zu üblichem Tagespreis (Regiepreis) gesondert verrechnet. Die für die Probeheizung verbrauchten Materialien, sowie die während der Montage erfolgte Beleuchtung, sowie eventuelle Gerüstung, sind auf Kosten des Bestellers beizustellen. Für alle Elementar- und sonstige Schäden, sowie Diebstahl der Materialien und Einrichtungsgegenstände der an der Baustelle, haftet ausschließlich der Besteller. Der Besteller wird darauf hingewiesen, die Lagerung der Materialien in einem zumindest verschließbaren Raum zu veranlassen. Wird binnen 10 Tagen nach Rechnungslegung keine schriftliche, eingeschriebene Mängelrüge erstattet, gilt die Anlage als abgenommen und genehmigt. Spätestens nach der Probeheizung, bzw. Inbetriebnahme untersteht die Anlage der Verantwortung des Bestellers. Für alle durch unsachgemäße Bedienung oder Manipulation entstandene Schäden, sowie auch Schadenersatzansprüche für Betriebsstörung (und dadurch eintretende Reparaturen) sind vom Besteller selbst zu übernehmen.